Flächenwidmungsplan-Einzeländerung 4.8 - Stellungnahmeverfahren

Aushängezeitraum: 29.09.2025 - 28.11.2025

Die Liegenschaft Geierschlag 61 ist im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Liebenau als bestehendes Wohngebäude im Grünland mit der Verzeichnis Nr. +16 ausgewiesen. Dieses sogenannte Sternchen-Gebäude wurde mit Bescheid vom 5.10.1978, GZ. Bau-401/638-1978, als Wohngebäude baubehördlich genehmigt, wird aber im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Liebenau erst seit der FläWi-Einzeländerung 3.10, mit Rechtswirksamkeit 29.1.2016, als Sternchengebäude +16 ausgewiesen. Dazu wurde seinerzeit ein 942 m² großer hexagonaler Bereich des Grundstückes Nr. 148/2, KG 41222 Windhagmühl, als Widmungsfläche deklariert, der im nordöstlichen Teil zudem eine Schutz- und Pufferzone (SP5) im Bauland ausweist. In dieser SP5 ist aufgrund des Waldabstandes die Errichtung von Hauptgebäuden nicht zulässig, allerdings besteht dort derzeit eine Gartenhütte der Liegenschaft.

Der nunmehrigen Besitzer Robert Praher beabsichtigt nun südlich des Wohnhauses im Anschluss an einen bestehenden Außenpool im Bereich der Hauszufahrt eine Garage zu errichten, welche jedoch außerhalb der relativ schmalen, hexagonalen Widmungsabgrenzung (Bauarea) der Sternchenwidmung liegt. Eine Situierung der Garage innerhalb der bestehenden Widmungsabgrenzung ist aufgrund der Gegebenheiten rund um das Wohngebäude und der geringen Breite der ausgewiesenen Bauarea nicht möglich. Der Grundeigentümer hat daher bei der Gemeinde Liebenau ein Ansuchen um Flächenwidmungsplanänderung eingebracht, wonach die bestehende Widmungsabgrenzung der Sternchenausweisung +16 mehr oder weniger nach Süden hin verschoben werden soll, um so den nötigen Platz für die Errichtung der Garage zu schaffen. Dazu soll im nördlichen Bereich die Bauarea im Ausmaß von 407 m² zurückgenommen und stattdessen im Süden mit einer Fläche von 457 m² ergänzt werden. Daraus ergibt sich eine künftige Bauarea im Ausmaß von 992 m². Die bestehende Gartenhütte, welche somit außerhalb der neuen Widmungsabgrenzung liegen würde, wird lt. Grundbesitzer mit dem Bau der neuen Garage hinfällig und daher ersatzlos abgetragen. Somit kann die dzt. ausgewiesene SP5 auf einen kleinen Bereich von 161 m² im nordöstlichen Teil der Widmungsfläche reduziert werden (30m-Schutzzone Waldabstand). Die neue Widmungsfläche wird demzufolge den gesamten Gebäudebestand sowie den geplanten Zubau-Bereich samt den nötigen Abständen zu den Widmungsabgrenzungen umfassen.

Aufgrund des eingangs erwähnten Antrages von Herrn Robert Praher wurde daher der Ortsplaner der Marktgemeinde Liebenau, Architekt DI Albert P. Böhm, seitens der Gemeinde mit der Erstellung eines entsprechenden FläWi-Änderungsplanes beauftragt, aufgrund dessen der Gemeinderat am 26.9.2025 die Einleitung des ggstl. Flächenwidmungsplanänderungsverfahrens 4.8 beschlossen hat.




Planauflage zur öffentlichen Einsichtnahme:

Gemäß den Bestimmungen des § 36 iVm. 33 Abs. 2 und 3 des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994 idgF. wird allen Grundeigentümern, Nachbarn, Anrainern und sonstigen Beteiligten sowie allen, die ein berechtigtes Interesse an der gegenständlichen Widmungsänderung glaubhaft machen können, Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von 8 Wochen, längstens jedoch bis 28. November 2025, eingeräumt. Die Stellungnahme kann schriftlich oder mündlich beim Marktgemeindeamt Liebenau eingebracht werden. Der Planentwurf (FläWi 4.8) kann während der Amtsstunden am Gemeindeamt Liebenau eingesehen werden.

Auskünfte erteilt unser Bauamtsleiter Egon Hennerbichler, Tel. (07953) 8111-17, e.hennerbichler@liebenau.at bzw. in Vertretung Amtsleiter Manfred Eckl (8111-13, m.eckl@liebenau.at)

Der Bürgermeister
DI(FH) Reichenberger August e.h.

Kundmachung der Verständigung betr. die Einleitung des Flänwidmungsplan-Änderungsverfahren 4.8 (2,36 MB) - .PDF

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