Abfallgebührenordnung

Zuständig

schattierte Trennlinie 

Auszug aus der Abfallgebührenordnung der Marktgemeinde Liebenau vom 14. Dezember 2017. Die vollständige Abfallgebührenordnung kann als PDF-Dokument am Ende dieser Seite runter geladen werden.

Anmerkung:  Die u.a. Gebührensätze unterliegen einer jährlichen Indexanpassung  und werden vom Gemeinderat alljährlich in der Budgetsitzung am Ende des Jahres jeweils neu festgesetzt bzw. beschlossen. Die in der ursprünglichen Verordnung angeführten Gebührensätze (siehe Download-Link am Ende dieser Seite) sind demnach noch jene mit Stand Dezember 2017 - die dzt. gültigen Gebührensätze entnehmen Sie bitte der jeweiligen aktuellen Gebühren-Kurzübersicht.

ABFALLGEBÜHRENORDNUNG

Gegenstand der Gebühr (§1)

 Für die Sammlung und Behandlung von Siedlungsabfällen ist eine Abfallgebühr zur entrichten.


Höhe der Gebühr (§ 2)

 1.)  Für die in Haushalten anfallenden Abfälle ist jährlich eine Grundgebühr zu entrichten. Diese beträgt:

Unterteilungjährliche Gebühr  (Stand 12/2017)
 für unbewohnte Objekte52,00 Euro
 für 1 bis 2 Personenhaushalte103,00 Euro 
 für Haushalte ab 3 Personen und mehr134,00 Euro
 Zweitwohnsitz-Haushalte103,00 Euro 
  •    

2.)  Jahresgrundgebühr für Betriebe, Anstalten und sonstige Arbeitsstätten:

Unterteilungjährliche Gebühr (Stand 12/2017)
 bis zu 2 Beschäftigte 52,00 Euro
 von 3 bis 9 Beschäftigte 103,00 Euro
 ab 10 Beschäftigte 155,00 Euro

 

Die Anzahl der Beschäftigten wird auf Vollbeschäftigte bezogen. Die Betriebsleitung wird als Beschäftigter gewertet.
   

3) Als Stichtag für die Feststellung des Personalanzahl gem. Abs. 1 und der Beschäftigten gem. Abs. 2 gilt der 10. Dezember eines jeden Jahres jeweils für das Folgejahr.

4) Für die Abholung der Hausabfälle und haushaltsähnlichen Gewerbefälle ist zusätzlich zu den Grundgebühren folgende Gebühr zu entrichten (in Form des Ankaufes von Banderolen für Abfalltonnen und Containern bzw. von Abfallsäcken):    

UnterteilungGebühr Stand 12/2017
 a)  je abgeführter Abfalltonne á 90 Liter Inhalt 12,00 Euro
 b)  je abgeführtem Container á 1.100 Liter Inhalt 115,00 Euro
 c)  je Abfallsack á 60 Liter Inhalt9,00 Euro

5)  Für die Abholung von sperrigen Abfällen sind je angefangenen Kubikmeter (m³) 50,00 Euro zu entrichten.


Gebührenschuldner (§ 3)

 Gebührenschuldner ist der Liegenschaftseigentümer, im Falle des Bestehens von Baurechten der Bauberichtigte.


Beginn der Gebührenpflicht (§ 4)

 Die Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühren nach § 2 beginnt mit Anfang des Monats, in dem die Sammlung von Abfällen von den jeweiligen Liegenschaften erstmals stattfindet ...


Fälligkeit (§ 5)

Die Gebühren nach § 2 sind halbjährlich, und zwar am 15.5. und 15.10. eines jeden Jahres zur Zahlung fällig.
Die Gebühren nach § 2 Abs.4 und 5 sind beim Erwerb bzw. Abholung zur Zahlung fällig.


Umsatzsteuer (§ 6)

 In den im § 2 geregelten Gebühren ist die Umsatzsteuer im gesetzlichen Ausmaß enthalten.


Gebührenänderung (§ 7)

 Die Höhe der Gebühren gem. § 2 wird jährlich mit den Hebesätzen für Steuern und Gebühren im Voranschlag der Marktgemeinde Liebenau beschlossen.

Alle Gebühren werden jährlich nach dem Verbraucherpreisindex 2010 der Statistik Austria, oder eines an dessen Stelle tretenden Indexes, erhöht ...

 

Inkrafttreten (§ 8)

Die Rechtswirksamkeit dieser Abfallgebührenordnung beginnt mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Monatsersten; gleichzeitig tritt die Abfallgebührenordnung vom 11. Dezember 2015 außer Kraft.

 

Der Bürgermeister:
DI August Reichenberger e.h.

DOWNLOAD: Abfallgebührenordnung der Markgemeinde Liebenau (584 KB) - .PDF